Satzung des Billardclub Wedel 61 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen "Billardclub Wedel 61 e.V." (BCW). Sitz des BCW ist Wedel / Holstein. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg unter der Registernummer -118- eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Billardsports, und die Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit im Verein. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Ausrichtung von internen, regionalen und überregionalen Wettkämpfen, die Teilnahme der Mitglieder an diesen Wettkämpfen, die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO von 1977 (§§ 51-68).

§ 3 Grundsätze

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der BCW ist parteipolitisch, religiös und wirtschaftlich neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus erwachsenen (ordentlichen), jugendlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind volljährig. Sie haben alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben, sind wahlberechtigt und werden zur Erfüllung satzungsgemäßer Pflichten angehalten.

Jugendliche Mitglieder sind nicht volljährig. Ihre Rechte und Pflichten sind in der Jugendordnung des BCW geregelt.

Fördernde Mitglieder unterliegen nicht den satzungsgemäßen Rechten und Pflichten und sind von der Aufnahmegebühr befreit.

Ehrenmitglieder können nur auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt werden. Sie genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Aufnahmeformulare müssen eigenhändig unterschrieben sein. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Aufnahmeantrag. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrages wird dem Antragsteller die Satzung ausgehändigt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf seiner Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit. Neuaufnahmen sowie abgelehnte Anträge auf Mitgliedschaft sind der Mitgliederversammlung regelmäßig vorzutragen.

Nach Aufnahmebestätigung werden die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig. Die Erhebung der Beiträge erfolgt in der Regel 1/4-jährlich zum Quartalsbeginn per Lastschrift durch den Kassenwart.

Die Satzung ist für jedes Mitglied verbindlich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Nach der Aufnahme in den Verein ist jedes Mitglied berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen wahrzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) ihren Anteil an Mitarbeit im Verein gemäß der Satzung, den Grundsätzen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sowie denen des Vorstandes zu leisten; 

b) die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen; c) Veränderungen zur Person (Wohnungswechsel etc.) und solche, welche für die Erhebung der Beiträge von Belang sind, umgehend dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitglieds.

Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und ist durch eingeschriebenen Brief, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, dem Vereinsvorstand mitzuteilen. In Sonderfällen kann der Vorstand über eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft entscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief unter Angabe von Gründen und einschließlich einer Rechtsbelehrung mitzuteilen. Innerhalb von 2 Wochen ist gegen diese Entscheidung Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist die nächste Mitgliederversammlung.

§ 8 Beiträge

Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und eventueller Umlagen wird jährlich von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand seinen Beitrag ermäßigen. Fördernde Mitglieder zahlen einen Förderbeitrag. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Zahlung befreit.

§ 9 Geschäftsjahr, Erfüllungsort

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist Wedel. Gerichtsstand ist Pinneberg.

§ 10 Organe

Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Sportwart (stellvertretender Vorsitzender) und dem Kassenwart.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer und dem Jugendvorsitzenden bzw. Jugendwart.

Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. In den geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig sind und dem Verein mindestens 6 Monate angehören. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich für jedes Vorstandsmitglied einen stimmberechtigten Vertreter in den erweiterten Vorstand berufen.

Der Jugendvorsitzende wird von der Vereinsjugend für die Dauer von 2 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung im Amt bestätigt. Falls kein Jugendvorsitzender gewählt ist, ernennt die Mitgliederversammlung einen Jugendwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.

Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit des abgegebenen Stimmen. Zu den Beschlussfassungen müssen mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sein.

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.

Der Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins und führt über die Ein- und Ausgaben ein Kassenbuch mit Belegen. Er erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung seinen Kassenbericht.

§ 12 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Einmal im Jahr hat eine Jahreshauptversammlung im 2. Quartal stattzufinden. Termin und Tagesordnung sind unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Der Vorstand kann jederzeit eine "außerordentliche Mitgliederversammlung" einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Jugendliche, die älter als 16 Jahre sind, gelten als stimmberechtigt, sofern die in der Tagesordnung aufgeführten Themen die Belange der Vereinsjugend betreffen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der dazu ergehenden Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
b) Entlastung, Wahl und Abberufung des Vorstandes;
c) Wahl von Kassenprüfern;
d) Bestätigung des Jugendvorstandes bzw. Wahl eines Jugendwartes, falls kein Jugendvorstand von der Vereinsjugend gebildet wurde;
e) Festsetzung von Beiträgen und eventuellen Umlagen;
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Anträge

Anträge und Anträge zur Änderung der Satzung bedürfen einer schriftlichen Eingabe an den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vor dem Termin der einberufenen Mitgliederversammlung. Die Anträge sind mit einer Begründung zu erläutern.

Der Vorstand ist gehalten, bei Anträgen zur Satzungsänderung, umgehend allen Mitgliedern eine Kopie zuzusenden und die Tagesordnung um diesen Punkt zu ergänzen.

Alle sonstigen Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzutragen und aufzunehmen. 

Anträge, die nicht fristgemäß eingereicht, aber später gestellt wurden, können nur als Dringlichkeitsanträge zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Über die Frage der Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/2-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Dem Antragsteller ist auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu geben. Ein Mitglied kann gegen die Dringlichkeit sprechen. Im übrigen findet keine Aussprache über die Frage der Dringlichkeit statt. Anträge zur Satzungsänderung können nicht im Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie als besonderer Punkt in der zur Einladung ergangenen Tagesordnung vorgesehen sind bzw. den Mitgliedern Anlas und/oder Thema mit der Tagesordnung bekanntgegeben wurde.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Mitglied übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Geheime Abstimmungen hat auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes zu erfolgen.

Die Protokollführung erfolgt durch den Schriftführer. Ist dieser nicht anwesend, wird aus der Mitgliederversammlung ein Protokollführer benannt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Daraus soll ersichtlich sein: Ort und Zeit der Versammlung; die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers; die Zahl der erschienenen Mitglieder; die Tagesordnung; die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben sein.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt nach § 12, 5 c zwei Kassenprüfer, im Wechsel pro Jahr einen. Wiederwahl ist zulässig. Sie prüfen die Kasse auf Ordnungsmäßigkeit und erstatten der Mitgliederversammlung den Kassenprüfbericht.

§ 16 Geschäftsordnung

Die Organe des BCW führen ihre Geschäfte nach der für sie maßgebenden Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 17 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend des BCW ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die dieser Satzung anzupassen ist.

§ 18 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das vorhandene Vereinsvermögen nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten der "Stiftung Deutsche Sporthilfe" in Frankfurt/Main zur Verfügung zu stellen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (möglichst zur Hilfe geistig und körperlich behinderter Kinder) einsetzt.

Wedel, den 20. August 1995